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Fall 7: Das schwerstgeschädigte Kind wird volljährig: wie wird das Kind jetzt rechtswirksam vertreten?

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Das Wichtigste in Kürze

In diesem Beitrag blicken wir auf zwei Szenarien, in denen das schwerstgeschädigte Kind volljährig ist und eine Abfindungsvereinbarung erst danach zu Stande kommt. Im ersten Szenario unterschreibt das Kind die Abfindungsvereinbarung selbst und im zweiten Szenario unterschreiben die Eltern die Abfindungserklärung auf Grund einer notariellen Vollmacht ihres Kindes. In beiden Fällen ist das Kind geschäftsunfähig und diese Unterschriften unwirksam. Wir erklären, wie es dann weiter geht und ob eine Neuregulierung möglich ist.
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Zwei Szenarien:

a) Obwohl das Kind mit 18 Jahren geschäftsunfähig war, wurde kein Betreuer bestellt, sondern stattdessen eine (notarielle) Generalvollmacht vom Kind den Eltern erteilt. Diese haben die Abfindungserklärung unterschrieben. Die Unterschriften der Eltern könnte unwirksam gewesen sein.

b) Häufig kommt es auch vor, dass ein schlecht verhandelter Vergleich geschlossen wurde, den ihr Kind unterschrieben hat, obwohl es kognitiv nicht dazu in der Lage war, die Regulierung zu überblicken, weil es in Wahrheit geschäftsunfähig war. Die Unterschrift des Kindes könnte unwirksam gewesen sein.

In beiden Fällen können schlecht verhandelte Positionen gegebenenfalls besser reguliert werden.

Lösung:

Wir prüfen individuell, ob trotz eines Abfindungsvergleiches weitere Ansprüche gegen den Schädiger bestehen, um den bestmöglichen Vergleich zu verhandeln, weil:

  1. Gegebenenfalls die notarielle Vollmacht ihres Kindes unwirksam ist
  2. Ihr Kind kognitiv nicht dazu in der Lage war, die Regulierung zu überblicken, weil es aufgrund der Unfallverletzungen geschäftsunfähig ist
  3. der Rechtsanwalt nicht wirksam beauftragt wurde
  4. Ein Ergänzungspfleger und/oder Ergänzungsbetreuer nicht bestellt wurden
  5. Ein Abfindungsvergleich nicht familiengerichtlich genehmigt wurde

 

Es kommt stark auf den Einzelfall an, ob sich die Regulierung und Abfindungserklärung nach dem achtzehnten Lebensjahr als unwirksam erweisen und eine Neuregulierung möglich wird.

Riskieren Sie nicht den Verlust noch bestehender Ansprüche Ihres verletzten Kindes. Handeln Sie jetzt. Wir prüfen kompetent und individuell,

  • ob Ihr Kind rechtswirksam vertreten wurde und
  • ob trotz eines Abfindungsvergleiches noch Ansprüche geltend gemacht werden können.

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Unsere Fachanwälte und Spezialisten für höchste Schmerzensgelder prüfen Ihren Fall und entwickeln mit Ihnen eine passgenaue Regulierungsstrategie für Ihren Fall.

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