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Erwerbsschadensvorbehalt: Wann er unverzichtbar ist

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Das Wichtigste in Kürze

Ein schwerer Personenschaden verändert das ganze Leben. Vielleicht können Sie heute trotz Ihrer Verletzungen noch stundenweise arbeiten, doch die Sorge vor wachsendem Verdienstausfall begleitet jeden Schritt. Deshalb ist es wichtig, im Abfindungsvergleich einen Vorbehalt aufzunehmen, der den künftigen Verdienstausfall auffängt – den sogenannten Erwerbsschadenvorbehalt. Dieser deckt nicht nur das fehlende Gehalt, sondern auch die darauf anfallenden Steuern.

Ein Vorbehalt ist unverzichtbar bei:

  • Teilweiser Erwerbsminderung: Wer heute noch teilweise arbeiten kann, muss abgesichert sein, wenn das in der Zukunft verletzungsbedingt gar nicht mehr möglich ist. Ein Vorbehalt im Abfindungsvergleich schützt Sie, falls sich Ihre Erwerbsfähigkeit verschlechtern sollte, oder Sie überhaupt nicht mehr arbeiten können. So bleiben Ihre Ansprüche gewahrt und sie müssen nicht befürchten staatliche Hilfe für den Lebensunterhalt einzufordern.

 

  • Kinderunfällen: Ein späterer Verdienstausfall lässt sich erst ab Schul- oder Ausbildungsabschluss beziffern; bis dahin schützt der Vorbehalt Kind und Eltern.

Profitipp für Ihre lebenslange finanzielle Sicherheit:

Bevor Sie sich auf einen Abfindungsvergleich einlassen, lohnt ein genauer Blick auf das, was noch kommen kann. Ein klar formulierter Vorbehalt schafft hier Sicherheit. Er sorgt dafür, dass Sie auch dann noch Ansprüche geltend machen können, wenn sich Ihre Erwerbsfähigkeit weiter verschlechtert. Ein möglicher Formulierungsvorschlag für Ihren Vorbehalt könnte so aussehen:

 

„Der Versicherer verpflichtet sich, jeden zukünftigen Erwerbsschaden bei verletzungsbedingter Minderung oder Verlust der Erwerbsfähigkeit ebenso wie den Steuerschaden zu ersetzen.“

Verjährung beachten

Ohne besondere Vereinbarung verjähren wiederkehrende Leistungen wie der Erwerbsschaden nach drei Jahren. Alleine ein Verjährungsverzicht oder eine ausdrücklich formulierte Feststellungswirkung sichern Ihre Ansprüche für 30 Jahre.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, wenn es um Ihre Zukunft geht

Bei uns geht es nicht um Aktenzeichen, sondern um Menschen. Wir sind spezialisiert auf schwere Personenschäden. Mit Empathie, medizinischem Know-how und einem starken Netzwerk kämpfen wir für Ihre lebenslange Absicherung – nachhaltig, individuell, mit Weitblick.

Unsere Mandanten sagen: „Ich habe mich endlich verstanden und ernst genommen gefühlt.“

Unsere kostenfreie Servicehotline

Mo. – Do. 07:00 – 17:30

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FAQ

Ich kann nachdem Unfall nicht mehr wie früher arbeiten. Bekomme ich dafür eine Entschädigung?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Ersatz Ihres Erwerbsschadens – das umfasst Verdienstausfall, Rentenlücken oder auch Zuschläge zur Altersvorsorge und in jedem Fall die an das Finanzamt zu zahlende Steuer.

Hierfür gelten zwei Voraussetzungen:

  1. Der Erwerbsschaden ist auf den Unfall zurückzuführen.
  2. Er darf nicht durch einen Vergleich ohne Vorbehalt ausgeschlossen worden sein.

Nicht vorschnell! In pauschalen Abfindungstexten steht oft, dass alle Ansprüche – auch zukünftige – abgegolten sind. Wenn kein Erwerbsschadensvorbehalt enthalten ist, verlieren Sie dauerhaft das Recht auf Nachforderungen, selbst wenn sich Ihr Zustand verschlechtert.

Unbedingt. Eine Erwerbsminderung entwickelt sich oft über die Jahre schleichend. Ohne Vorbehalt bleibt Ihr Risiko unversichert. Nur mit der richtigen Formulierung sichern Sie den Erwerbsschaden 30 Jahre vor Verjährung. Der vorbehaltene Erwerbsschaden muss mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erklärt werden und den Steuerschaden mit umfassen.

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