Der Fall:
Ein Kind erleidet bei der Geburt eine schwere, irreversible Schädigung. Ursache ist ein medizinischer Fehler unter der Geburt. Das Kind wird dauerhaft pflegebedürftig und nicht geschäftsfähig sein. Die Haftung der Klinik bzw. des ärztlichen Personals ist eindeutig.
Vertretung durch die Eltern:
- Während der Minderjährigkeit vertreten die Eltern das Kindkraft elterlicher Sorge (§ 1629 BGB) uneingeschränkt.
- Sie dürfen den Rechtsanwalt beauftragen und einen Vergleich unterschreiben.
- Ein Ergänzungspfleger ist nicht erforderlich.
Achtung bei Eintritt der Volljährigkeit:
- Mit dem 18. Geburtstag endet die elterliche Vertretungsmacht automatisch.
- Ist das Kind weiterhin geschäftsunfähig (z. B. wegen neurologischer Schäden), muss ein Betreuer bestellt
- Der Betreuer ist sodann auch für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zuständig.
- Sollte ein Vergleich geschlossen werden, unterschreibt der Betreuer diesen.
- In jedem Fall ist dann die Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderlich.
Sollte diese Situation auf Ihr Kind zutreffen, vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch mit einem Fachanwalt für Medizinrecht unserer Kanzlei. Gemeinsam entwickeln wir dann eine passgenaue Strategie, die nicht nur Ihr Kind, sondern auch Sie als Eltern lebenslang absichert.
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