Wann muss das Gericht den Vergleich genehmigen?
- § 1643 Abs. 5 führt dazu, dass Eltern (bei geteiltem Sorgerecht) den Vergleich gem. § 1854 Nr. 6 BGB nicht genehmigen lassen müssen, sondern selbst unterschreiben können, sofern sie den Unfall nicht (mit-)verursacht haben
- Bei Minderjährigkeit muss der Vergleich immer dann genehmigt werden, wenn ein Vormund berufen wurde § 1799 Abs. 1 i.V.m. § 1854 Nr. 6 BGB
- Wurde ein Ergänzungspfleger § 1809 BGB bestellt, ist das Betreuungsrecht anwendbar und damit eine Genehmigung des Familiengerichts gem. § 1854 Nr. 6 BGB erforderlich
Warum muss das Familiengericht zustimmen und worauf achtet es besonders?
In Fällen, in denen die Eltern selbst haften, kommt es zu einer Interessenkollision. Hier greifen Schutzmechanismen. Kinder können ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen – deshalb agiert das Familiengericht als neutrale Kontrollinstanz.
Das Gericht prüft u. a.:
- Ob der Vergleich im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt und für dieses vorteilhaft ist
- Ob langfristige Risiken abgesichert sind (z. B. Spätfolgen, Pflegebedarf)
- Ob der finanzielle Ausgleich angemessen ist
- Ob wichtige Rechte lebenslang gesichert sind
Ziel ist: das Kind soll durch den Vergleich nicht benachteiligt, sondern nachhaltig geschützt werden.
Was passiert, wenn man die Genehmigung vergisst?
Wird ein genehmigungspflichtiger Vergleich ohne gerichtliche Zustimmung abgeschlossen, drohen erhebliche Konsequenzen:
- Der Vergleich ist schwebend unwirksam
- Die Versicherung kann die Zahlung verweigern, bzw. später zurückfordern
- Das Kind verliert unter Umständen dauerhaft seine Ansprüche
Lassen Sie uns deshalb das Angebot des Versicherers prüfen. Mit unserer Expertise vermeiden Sie spätere Rückforderungen, wenn die Schadensersatzzahlungen verbraucht ist.
Fazit
Selbst ein guter Abfindungsvergleich kann zur Falle werden, wenn das Familiengericht nicht einbezogen wird. Eltern tragen hier eine doppelte Verantwortung: rechtlich und emotional. Wir empfehlen allen Eltern, die im Namen Ihres Kindes einen Vergleich abschließen möchten, sich zuvor ausreichend juristisch zu informieren, um das Kind lebenslang abzusichern.
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