Ansprüche bei einem schweren Schädelhirntrauma
Nach Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen des Kopfes tritt in der Regel ein Schädelhirntrauma 2. oder 3. Grades auf, weniger ein Schädelhirntrauma 1. Grades. Deswegen sind die Ausführungen hier auch auf das schwere Schädelhirntrauma (contusio cerebri) – d.h. den Grad 2 und Grad 3 – beschränkt.
Auswirkungen und Folgeschäden eines schweren Schädelhirntraumas auf Körper und Psyche
Nach einer schweren Hirnschädigung (Schädelhirntrauma 2. und 3. Grades) werden neben offensichtlichen physischen Veränderungen auch zahlreiche psychische Veränderungen als Folgeschäden jeden Grades beobachtet. Die Folge einer posttraumatischen Hirnleistungsschwäche nach SHT 2 oder 3 kann zu einer Verlangsamung, schneller Ermüdbarkeit, Lethargie, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche, Gedächtnis- und Denkstörung, depressiver Verstimmung, Kopfschmerz und Schwindel führen.
Auch Sprechstörungen und Störungen beim Umsetzen von Bewegungsabläufen und Handlungsabsichten sind oft zu beobachten. Wegen dieses umfassenden Symptomkomplexes spricht man auch von einem „organischen Psychosyndrom“.
„Der/ die sieht doch ganz normal aus“: die falsche Wahrnehmung der Mitmenschen
Für Menschen, bei denen das schwere Schädelhirntrauma die größte bleibende Verletzung nach einem Unfall ist, wenn alle Frakturen geheilt sind, liegt die Dramatik des Lebens darin, dass man von den Unfallfolgen oft optisch und äußerlich quasi nichts mehr sieht und diese Menschen einen „normalen Eindruck“ hinterlassen. Ein Außenstehender kann dann oft gar nicht verstehen, warum dieser Mensch z.B. nicht mehr arbeitet oder aber seinen Haushalt nicht mehr führen kann. In der Außenwahrnehmung ist dieses ein völlig schiefes Bild, was bei den Betroffenen immer wieder dazu führt, dass sie sich rechtfertigen müssen. Viele Mandanten schildern uns, dass sie es leid sind, von der Umwelt oft als Faulenzer oder sogar „Glückspilz“ abgestempelt zu werden, weil es ihnen vermeintlich gut geht und sie nicht mehr arbeiten müssen und trotzdem Geld bekommen. Das ist eine vollkommen absurde Vorstellung! Die Diskrepanz zwischen den nicht sichtbaren Einschränkungen im Inneren und dem äußeren Erscheinungsbild auf der Straße kann so immens sein, dass die Betroffenen Sozialkontakte meiden, weil es zu anstrengend ist, sich ständig erklären zu müssen, warum man z.B. nicht mehr arbeiten kann, „wo man doch äußerlich nichts sieht“.
Viele Mandanten schildern uns, dass sie diese Situation zwischen organischem Psychosyndrom auf der einen Seite und relativ gutem äußeren Erscheinungsbild auf der anderen Seite nicht mehr aushalten können. Das ist mehr als verständlich! Besonders dramatisch ist es dann, wenn massive Persönlichkeitsveränderungen vorliegen und wenn Schädelhirnverletzte tragischerweise nicht erkennen, dass sie beeinträchtigt sind und es ihnen deshalb nicht möglich ist, sich mit den tatsächlich vorhandenen Problemen auseinanderzusetzen. Spricht man sie auf die Unfallfolgen an, so verweisen sie auf die verbliebenen physischen restlichen Einschränkungen, empfinden aber die massiven psychischen Auswirkungen des Schädelhirntraumas nicht als eine Einschränkung. Diese Menschen neigen dazu, sich selbst regelmäßig zu überfordern, weil sie z.B. weiterhin im Erwerbsleben tätig sein möchten, wie vor dem Unfall, oder aber eine schulische Ausbildung beenden möchten, um dann ein Studium aufzunehmen. Diese Selbstüberforderung und mangelnde Verletzungseinsicht kann dann in der Folge zu massiven Depressionen führen.
Welche Ansprüche bestehen nach schwerem Schädelhirntrauma?
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die möglichen Auswirkungen eines schweren Schädelhirntraumas und die davon betroffenen Ansprüche in der Schadensregulierung:
mögliche Auswirkungen eines schweren SHT | Schmerzens-geld | Erwerbs-schaden | Haushaltsführungsschaden | Pflege/Betreuung |
Lern- und Gedächtnisstörungen | + | + | + | ggf. + |
Rechenstörungen | + | + | + | ggf. + |
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen | + | + | + | ggf. + |
Störung in der Feinmotorik | + | + | + | ggf. + |
Wahrnehmungsstörung/Hör- und Sehvermögen | + | + | + | ggf. + |
Sprechstörungen | + | + | + | ggf. + |
Stimmungsschwankungen | + | + | + | ggf. + |
Orientierungsstörungen | + | + | + | + |
Störungen im Sozialverhalten | + | + | + | ggf. + |
Persönlichkeitsveränderungen | + | + | + | + |
Emotionale StörungenReizbarkeit/ Aggression/ Depression | + | + | + | ggf. + |
Schluckstörungen | + | – | – | + |
Schläfrigkeit | + | + | + | + |
Lähmungen/ Spastiken | + | + | + | + |
Regulationsstörungen | + | + | + | + |
Epileptische Anfälle | + | + | + | + |
Wachkoma/ apallisches Syndrom | + | + | + | + |
Aus dieser Tabelle ergibt sich, dass die Folgen eines schweren Schädelhirntraumas so gut wie alle Bereiche der Schadensregulierung betreffen. Je mehr sich die Folgen eines schweren Schädelhirntraumas auf der körperlichen Ebene manifestiert haben, desto intensiver werden die Anforderungen an Pflege und Betreuung. Nicht alle in der Tabelle aufgezeigten Auswirkungen eines schweren Schädelhirntraumas realisieren sich bei den Betroffenen. Je nach geschädigter Hirnregion treten nur einzelne Aspekte auf oder unterschiedliche Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen und das alles in individueller Intensität, so dass man nie sagen kann, dass die medizinische Diagnose eines schweren Schädelhirntraumas in den Arztberichten immer wieder mit exakt dieser Diagnose bei anderen Betroffenen vergleichbar ist. Das schwere Schädelhirntrauma hat viele Gesichter. So unterschiedlich wie die individuellen Auswirkungen sein können, so individuell sind auch die Kombinationen der einzelnen Auswirkungsmerkmale – je nach verletzter Hirnregion. Betroffen sind jedoch in aller Regel sämtliche Schadensersatzansprüche, wie sich in der obigen Tabelle zeigt.
Besonderheiten bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach schwerem Schädelhirntrauma
In aller Regel sind sämtliche beteiligten Juristen bei der Regulierung des angemessenen Schmerzensgeldes völlig überfordert. Das führt in der Rechtsprechung dazu, dass die ausgeurteilten Schmerzensgelder für ein schweres Schädelhirntrauma – gemessen an den damit verbundenen komplexen Lebensbeeinträchtigungen – in aller Regel viel zu gering sind. Weil die Diagnose des schweren Schädelhirntraumas viele Gesichter hat, muss man bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes als Anwalt sehr exakt die betroffenen Lebensbereiche bei der Bezifferung des Schmerzensgeldes darstellen. Beschränkt man sich bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes alleine auf die medizinische Diagnose des Schädelhirntraumas 2. oder 3. Grades – teilweise finden sich in Befundunterlagen auch Schädelhirntraumata 4. Grades – so findet lediglich eine Abgrenzung zum Schädelhirntrauma 1. Grades statt. Es werden zwei Blöcke beim Schmerzensgeld gebildet: das leichte Schädelhirntrauma (1. Grades) und das schwere Schädelhirntrauma (ab 2. Grad).
Gerade die Ausdifferenzierung der unterschiedlichen und individuellen Auswirkungen trägt jedoch bei der Schadensregulierung massiv dazu bei, ein angemessenes und höheres Schmerzensgeld regulieren zu können, als bei der pauschalen Behauptung eines „schweren Schädelhirntraumas“. Das Vorstellungsbild eines Richters ist an dieser Stelle äußerst begrenzt. Leider trifft das auch auf viele Anwälte zu, die diese Ansprüche zu regulieren haben. Man muss den Mandanten schon sehr genau zuhören und sich mit den Angehörigen über die Thematik intensiv unterhalten, um das individuelle Einschränkungsbild nach schwerem Schädelhirntrauma exakt erfassen zu können. Gerade die unterschiedlichen Auswirkungen lösen Ansprüche in unterschiedlicher Höhe aus.
Als Ihr Anwalt für Schmerzensgeld und Schadensersatz nach schwerem Schädelhirntrauma lesen wir akribisch alle Befundunterlagen und setzen uns mit dem individuellen Einschränkungsbild in Ihrem Alltag intensiv auseinander, was wir ausschließlich den Gesprächen mit Ihnen und Ihren Angehörigen entnehmen können. Arztberichte schweigen oft über die Einzelheiten der unterschiedlichen Facetten des schweren Schädelhirntraumas – erst recht erfährt man dort nichts über die Auswirkungen im privaten Umfeld. Das allerdings ist ein wesentlicher Bestandteil für die Argumentation zur Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Fallstricke bei der Regulierung des Erwerbsschadens
Oft sind Mandanten mit einem schweren Schädelhirntrauma nur noch eingeschränkt im Erwerbsleben tätig, in den meisten Fällen überhaupt nicht mehr. Bei den Betroffenen, die offensichtliche Folgen des schweren Schädelhirntraumas aufzeigen, wie Sprechstörungen, Schläfrigkeit, Lähmungen, Spastiken, Regulationsstörungen sowie epileptische Anfälle ist es für alle Beteiligten im Regulierungsgeschehen sehr offensichtlich, dass diese Personen nicht mehr arbeiten können. Zumeist wurden den Mandanten bereits Erwerbsminderungsrenten bzw. Unfallrenten der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt. Auch liegt regelmäßig ein Pflegegrad vor.
Schwieriger zu erfassen sind deshalb die Einschränkungen im Erwerbsleben bei Lern- und Gedächtnisstörungen, Rechenstörungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Störungen der Feinmotorik sowie der Wahrnehmung. Das ist wiederum die fatale Situation, in der man eben auf den ersten Blick diese Einschränkungen bei den Schädelhirngeschädigten nicht sieht. Wir arbeiten hier sehr eng mit spezialisierten Medizinern, aber auch Case-Managern privater Rehabilitationsdienstleister zusammen, die mit uns das verbliebene positive Leistungsbild bei den Betroffenen exakt erarbeiten. Es gibt Fälle, in denen Menschen mit schwerem Schädelhirntrauma dennoch auf ihrem alten Arbeitsplatz verbleiben können, wenn das Anforderungsprofil entsprechend dem Einschränkungsbild angeglichen wird bzw. wenn die tägliche Arbeitszeit reduziert wird. Die Differenz zwischen dem früheren Arbeitseinkommen zum aktuellen Arbeitseinkommen mit Schädelhirntrauma bildet dann die Höhe des Erwerbsschadens. Allerdings muss man an dieser Stelle als Anwalt besonders aufpassen.
Oft überschätzen sich die Betroffenen und geben ihr Letztes, um weiterhin am Arbeitsplatz verbleiben zu können. Das gelingt oft erstaunlich gut, aber um den Preis der totalen physischen Erschöpfung, wenn diese Mandanten von der Arbeit nach Hause kommen. Sie sind dann zu Hause zu nichts mehr in der Lage und benötigen totale Ruhe und Entspannung. Das geht oftmals zulasten der übrigen Familie und insbesondere zulasten der noch erforderlichen Haushaltsführung. Man muss eindeutig sagen, dass sich diese Mandanten überobligatorisch im Erwerbsleben anstrengen – also etwas leisten, wozu sie angesichts des Unfalls rechtlich nicht verpflichtet sind. Diese überobligatorische Anstrengung führt dazu, dass ihr erzieltes Erwerbseinkommen im Schadensersatzanspruch nicht oder nicht vollständig angerechnet werden darf. Der Versicherer muss also trotzdem den Erwerbsschaden in dem Umfang leisten, als ob der verletzte Mensch nicht oder jedenfalls viel weniger arbeiten würde. Oft hören wir in diesem Zusammenhang die Argumentation des Versicherers, wonach unser Mandant nicht überobligatorisch tätig wäre, weil er die Arbeit schließlich leisten kann. Wer das, was er tut, leisten kann, der sei auch nicht überobligatorisch tätig. Es erfordert einiges Geschick, um den Versicherer aus dieser Einbahnstraße wieder herauszuholen.
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Worauf beim Haushaltsführungsschaden für schädelhirnverletzte Menschen zu achten ist
In aller Regel sind Geschädigte mit den eben geschilderten Einschränkungen im Bereich des Erwerbsschadens zugleich daran gehindert, ihren Haushalt im Umfang wie vor dem Unfall zu führen. Schon das bloße Erstellen einer Einkaufsliste ist eine Hürde, die in den meisten Fällen nicht fehlerfrei genommen werden kann. Der Einkaufszettel ist wegen der Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen nicht vollständig, an der Kasse gibt es immer wieder Überraschungen, weil die Rechenstörung dazu führt, dass Betroffene den Kaufpreis ihres Gesamteinkaufes nicht überschlagen können, bevor sie zur Kasse gehen. Auch ist es ihnen kaum möglich, das Geld passend zu geben bzw. das Wechselgeld zu kontrollieren. Sprechstörungen – z.B. bei verwaschener Sprache – veranlassen die Geschädigten oftmals dazu, sich nicht an das Verkaufspersonal zu wenden, wenn sie Dinge nicht finden können oder sonstige Fragen haben. Sie trauen sich einfach nicht, den Mund aufzumachen. Das führt dann dazu, dass entweder Gegenstände überhaupt nicht gekauft werden oder aber falsche Gegenstände gekauft werden. Störungen in der Feinmotorik machen sich insbesondere bei der Vorbereitung von Mahlzeiten bemerkbar. Kartoffeln können nicht geschält werden, Gemüse nicht zerkleinert werden etc. Ganz massiv von der Haushaltsführungstätigkeit betroffen sind Geschädigte, die Störungen beim Umsetzen von Handlungsabsichten haben, d.h. die trotz erhaltener Bewegungsfähigkeit und Wahrnehmung nicht die notwendigen Arbeitsschritte logisch hintereinander abarbeiten können. So werden bei mehrteiligen Handlungen die zeitlichen Abfolgen oft vertauscht. Es entsteht ein völliges Chaos. Bereits die Zubereitung einer Mahlzeit erfordert planvolles Handeln.
Man muss sich vorher überlegen, was eingekauft werden muss, aus welchen Bestandteilen das Gericht bestehen soll und bei einer warmen Mahlzeit sind die unterschiedlichen Kochzeiten zu berücksichtigen. Für Menschen mit schwerem Schädelhirntrauma eine schier unlösbare Problematik. Wir haben Mandanten erlebt, die für jede Mahlzeit bzw. immer dann, wenn sie Hunger verspürt haben, in den Supermarkt gelaufen sind. Dort haben sie wahllos alles Mögliche eingekauft und sie wussten dann zu Hause nicht mehr, was sie eigentlich essen wollten und wie sie das Eingekaufte verarbeiten wollten. Solche Menschen sind unbedingt auf Unterstützung im Sinne einer Betreuung angewiesen. Es ist eine Person erforderlich, die an ihrer Seite steht und mit den Schädelhirngeschädigten gemeinsam eine Tagesstruktur schafft, sie begleitet und überwacht, dass die Struktur eingehalten wird. Gleichermaßen muss sichergestellt werden, dass solche Haushaltstätigkeiten, die die verletzte Person nicht mehr ausführen kann, entweder von anderen Familienangehörigen oder von Externen gegen Entgelt erledigt werden – was vom Schädiger zu erstatten ist.
In Ihrem Fall wird der Haushaltsführungsschaden unserer Kanzlei von der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens (IHK Rostock) erarbeitet. Ein Vorteil, der einzigartig ist.
Individuelle Pflege- und Betreuungskonzepte für Menschen mit schwerem Schädelhirntrauma
Für Schädelhirngeschädigte mit schweren physischen Auswirkungen erarbeiten wir komplexe Pflege- und Betreuungskonzepte, wobei wir hier den Bedarf mit dem Case-Manager eines privaten Rehabilitationsdienstes individuell definieren. Oftmals ist es so, dass Menschen mit schwerem Schädelhirntrauma einen viel zu geringen Pflegegrad von der Pflegeversicherung zuerkannt bekommen. Ein Pflegegrad 2 oder 3 reicht beileibe nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf damit finanziell abzudecken. Unsere Aufgabe ist es an dieser Stelle, den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln und die Lücke zwischen den Leistungen aus der Sozialversicherung und dem tatsächlichen Bedarf beim eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu regulieren. Wir investieren sehr viel Zeit und Energie, um gemeinsam mit unseren Mandanten und deren Familien diesen individuellen Bedarf festzustellen, zu berechnen und dann beim Haftpflichtversicherer zu regulieren.
Gerne verweisen Haftpflichtversicherer an dieser Stelle auf die gesetzliche Sozialversicherung. Die Regulierungsgrundlage soll dann immer das sozialversicherungsrechtliche Pflegegutachten darstellen, was regelmäßig zwangsläufig dazu führt, dass der Versicherer nichts mehr zu leisten hat, weil ja bereits alles von der Pflegekasse übernommen wird, was sich aus dem Gutachten ergibt. Auch das ist ein argumentativer Trugschluss. Selbstverständlich gibt es eine sogenannte ungedeckte Schadensspitze, für die der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist. Diese zu erarbeiten, erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit dem individuellen Einschränkungsbild nach einem schweren Schädelhirntrauma, was wir als Ihr Anwalt für die Schadensregulierung intensiv beherrschen.
Unsere ganz besonderen Fälle: Kinderunfälle mit schwerem Schädelhirntrauma
Bei der Regulierung von Kinderunfällen mit schwerem Schädelhirntrauma gibt es neben den unterschiedlichen medizinischen Facetten, die zu berücksichtigen sind, auch einige rechtliche Besonderheiten. Es gibt bei den Kinderunfällen zwei Fallgruppen. Die eine Gruppe betrifft die Kinder, die durch andere Verkehrsteilnehmer schwerst geschädigt werden. Die zweite Gruppe betrifft die Kinder, die im Fahrzeug ihrer Eltern durch einen eigenen elterlichen Fahrfehler ohne Fremdbeteiligung schwerst geschädigt werden.
Bei der ersten Gruppe können die Eltern ihr Kind vollumfänglich in der Schadensregulierung gesetzlich vertreten. Hier gibt es keine rechtlichen Einschränkungen aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder. Die geleisteten Schmerzensgelder und Schadenersatzleistungen werden von den Eltern für ihre Kinder verwaltet. Darüber ist niemandem Rechenschaft abzulegen.
Anders verhält es sich in der zweiten Fallgruppe. Wird ein Kind im Auto der Eltern nicht durch Fremdverschulden (z.B. weil ein weiteres Fahrzeug den Unfall verursacht hat), sondern aufgrund des eigenen Verschuldens eines Elternteils schwerst verletzt, dann sind automatisch beide Elternteile von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Das liegt daran, dass für das Kind dann die Ansprüche gegen den eigenen Kraft-Haftpflichtversicherer des elterlichen Fahrzeugs reguliert werden, welcher gesamtschuldnerisch mit dem Fahrer/ Versicherungsnehmer für den Schaden aufzukommen hat. Die Eltern sind dann also in einer Doppelrolle: einerseits sollen sie die Interessen des Kindes vertreten und ein möglichst hohes Schmerzensgeld und hohe Schadensersatzleistungen realisieren und andererseits sitzen sie selbst als Schädiger mit im Boot des Haftpflichtversicherers, welcher die Aufgabe hat, die Schadensersatzleistungen möglichst gering zu halten.
Um diesen Interessenkonflikt nicht entstehen zu lassen, ist es zwingend erforderlich, dass minderjährige Kinder bei von den Eltern selbst verschuldeten Unfällen nicht von diesen in der Schadensregulierung vertreten werden dürfen. Dafür ist beim Familiengericht ein sogenannter Ergänzungspfleger zu bestellen, der die Interessen des verletzten Kindes wahrnimmt und den Rechtsanwalt beauftragt.
Als Ihr Anwalt für die Schadensregulierung der Ansprüche Ihres geschädigten Kindes veranlassen wir hier natürlich das rechtlich Erforderliche, weil nur so eine verbindliche Regulierung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer möglich ist.
In diesem Zusammenhang ist dann immer eine familiengerichtliche Genehmigung des mit dem Versicherer zu schließenden Vergleiches nach dem Gesetz notwendig. Ohne eine solche familiengerichtliche Genehmigung wäre ein Vergleich über Zahlungen für Vergangenheit und Zukunft eines schädelhirnverletzten Kindes rechtlich nicht wirksam. Das haben wir selbstverständlich bei der Schadensregulierung von Kinderunfällen uneingeschränkt im Blick. Wir übernehmen auch die vollständige Korrespondenz mit den beteiligten Ergänzungspflegern und Familiengerichten.
Ist eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr mit schwerem Schädelhirntrauma möglich? – Stichwort „Epilepsie“
Für die meisten Menschen ist die Teilnahme am Straßenverkehr – egal ob als Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer oder bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs – essentiell. Selbstverständlich haben auch schädelhirnverletzte Menschen einen Anspruch auf Mobilität. Bei schweren physischen Folgen ergibt sich oft eine Rollstuhlpflichtigkeit. Hier ist es selbstverständlich, dass entsprechendes Pflege- und Betreuungspersonal vom Schädiger bezahlt wird, um die Mobilität sicherzustellen. Das gilt in diesem Zusammenhang dann auch für die Anschaffung eines geeigneten Fahrzeugs mit den erforderlichen Umbauten.
Gerade im innerstädtischen Bereich und insbesondere in Großstädten kommt es auf eine Reaktionsschnelligkeit an, die von Schädelhirnverletzten nicht immer gewährleistet werden kann. Der Anspruch auf Teilhabe und Mobilität gebietet es, dass für diese Einschränkungen individuelle Lösungen reguliert werden. Das kann einerseits z.B. im Erfordernis einer Begleitperson bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs liegen, aber auch andererseits bei einer Betreuungsperson, die dann das Fahrzeug führt, während die schädelhirnverletzte Person auf dem Beifahrersitz Platz nimmt.
Sofern das Hör- und Sehvermögen nur geringfügig eingeschränkt sind und das Konzentrationsvermögen eine Teilnahme am Straßenverkehr uneingeschränkt zulässt, aber andererseits die Diagnose einer Epilepsie im Raum steht, können sich erhebliche Einschränkungen in der individuellen Mobilität ergeben. Auch hier erarbeiten wir als Ihr Anwalt für Schadensersatz nach schwerem Schädelhirntrauma eine individuelle Lösung. Nicht immer bedeutet die Diagnose der Epilepsie eine vollständige Fahruntauglichkeit. Es kommt auf den Einzelfall an. Diesen schauen wir uns dann sehr genau an. Maßgeblich für den Regulierungsumfang ist der Wunsch unserer Mandanten, entweder selbst aktiv am Straßenverkehr teilzunehmen oder aber durch entsprechende Unterstützung von außen sich selbstbestimmt von A nach B zu bewegen. In jedem Einzelfall regulieren wir eine individuelle und passende Mobilitätslösung.
Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche.