Ihr Anwalt für Ansprüche bei Querschnittslähmung
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Ihre Ansprüche bei Querschnittslähmung

Ihre Ansprüche bei Querschnittslähmung

Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Querschnittslähmung: Ansprüche bei Querschnittslähmung nach einem Unfall

Die Regulierung der Schadensersatzansprüche eines querschnittsgelähmten Geschädigten ist rechtlich besonders anspruchsvoll und sollte ausschließlich spezialisierten Rechtsanwälten überlassen bleiben. Da Querschnittslähmungen unterschiedliche Auswirkungen (in Abhängigkeit von der Höhe der Wirbelsäulenschädigung) auf das vollständige Organsystem des Organismus haben, kann eine Schadensregulierung nur mit Blick auf die betroffenen Fachbereiche wie beispielsweise Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie und Psychologie erfolgen. Auch die besonderen Anforderungen – z.B. hohe Therapiedichten bei Physiotherapie, Ergotherapie etc. einschließlich der Einbindung der Orthopädietechnik – müssen bei der Schadensregulierung im Vordergrund stehen.

Modernste Hilfsmittel und Therapien auch für querschnittsgelähmte Kassenpatienten

Besonderes Augenmerk verdient die medizinische und wissenschaftliche Weiterentwicklung von Hilfsmitteln. Derzeit können Geschädigte mit inkompletten Querschnittslähmungen (Läsionen zwischen L1 und L5 mit geringer oder gar keiner Spastik) von der Beinorthese C-Brace profitieren. Diese Orthese wird per App gesteuert und ermöglicht, dass sich das C-Brace allen Bewegungen des Beines in den verschiedenen Situationen anpasst. Allerdings ist in der Praxis die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung kein Selbstgänger. Die Anzahl der Ablehnungen ist groß, die Anzahl der nur anteiligen Kostenübernahmen übersteigt derzeit noch die Anzahl der vollständigen Bewilligungen. Es ist unsere Aufgabe als Ihr spezialisierter Anwalt, die vollständige Kostenübernahme – trotz (teilweiser) Ablehnung durch die gesetzliche Krankversicherung – für Sie beim Haftpflichtversicherer zu verhandeln. Als Verletzter haben Sie einen Anspruch auch auf Kostenübernahme von modernsten Hilfsmitteln, die von der gesetzlichen Krankversicherung (noch) nicht im Hilfsmittelkatalog gelistet sind, wenn medizinisch feststeht, dass diese zur Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes führen. Aus der Weiterentwicklung der Medizintechnik resultieren erhebliche Dimensionen in der Schadensregulierung, die nur von spezialisierten Rechtsanwälten überhaupt gesehen werden und dann im günstigen Fall auch in die Regulierung eingeführt werden. Als Ihr Anwalt nehmen wir regelmäßig an medizinischen Fortbildungen zu diesen Themen teil, um mit aktuellem und profundem Wissen eine optimale Regulierung Ihrer Ansprüche zu erreichen. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Medizinrecht stehen Ihnen dabei mit aktuellem Spitzenwissen und einem großen medizinischen Netzwerk zur Verfügung.

Von großer Bedeutung nach einer Querschnittslähmung ist das Zeitfenster der ersten Wochen nach dem Unfallereignis, in dem die Wiederherstellung so früh wie möglich beginnen muss. Neurochirurgen und Neurologen sprechen hier unter dem Gesichtspunkt von „no fire, no wire“ davon, dass sich Nervenfasern dann wieder verdrahten, wenn die Nervenzellen Bewegungsimpulse aussenden. Für Patienten bedeutet das gerade in den Anfangsmonaten nach dem Schadensfall eine hohe Anzahl von Bewegungstherapien und Trainingsprogrammen. Diese Taktfrequenz wird gewöhnlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Die Kostenübernahme muss also beim Haftpflichtversicherer mit guten Argumenten verhandelt werden. Als Ihr Anwalt verfügen wir hier über das notwendige Verhandlungspotential.

Der medizinische Fortschritt beeinflusst die Schadensregulierung für querschnittsgelähmte Menschen ganz enorm. Oftmals stehen solche neuen medizinischen Entwicklungen zunächst nur Privatpatienten zur Verfügung, bevor sie viele Jahre später flächendeckender Standard in Kliniken werden und von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. An dieser Stelle ist es für die Regulierung ganz wichtig, dass sich der Anwalt mit der Rechtsprechung zur Erstattbarkeit der Kosten einer privatärztlichen Behandlung beim „nur-Kassenpatienten“ auskennt, um für diesen eine optimale Schadensregulierung auch gerade für aktuelle modernste Operationstechniken und neu entwickelte Hilfsmittel erreichen zu können.

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Individuelle vermehrte Bedürfnisse stehen im Vordergrund

Im Rahmen der Schadensregulierung gibt es viele Aspekte im Bereich der vermehrten Bedürfnisse, die insbesondere für querschnittsgelähmte Menschen zu berücksichtigen sind. Durch ein anderes Kalt-Warm-Empfinden wird mehr Heizenergie benötigt. Gerade in den Zeiten, in denen die Energiepreise von Jahr zu Jahr massiv steigen, ist das ein wichtiger finanzieller Aspekt. Dass zum Rollstuhl natürlich auch Sonderzubehör gehört, welches gewöhnlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wird, darf in der Schadensregulierung ebenfalls nicht vergessen werden.

Der neue Pkw

Selbstverständlich muss der behinderungsbedingte Mehraufwand der Mobilität passgenau ermittelt werden. Es nützt nichts, irgendeinen Pkw auf eigene Faust behindertengerecht auszustatten. Oft ist es gerade die Anschaffung eines teureren Fahrzeuges, die massiv zu Buche schlägt, welches aber erforderlich ist, um den geänderten individuellen Bedürfnissen zu 100 % gerecht zu werden. Vielfach geht es auch darum, dass in einem Fahrzeug individualisierte Umbauten erforderlich sind, die es ermöglichen, dass eine querschnittsgelähmte Person sich im Fahrzeug katheterisieren kann oder zum Beispiel eine Hilfsperson im Fahrzeug die notwendige Versorgung mit Inkontinenzmaterial vornehmen kann, ohne dass eine der beteiligten Personen ständig gegen das Fahrzeuginnere stößt.

Wir arbeiten im Hinblick auf die Anschaffung von verletzungsbedingt erforderlichen Fahrzeugen und individuellen Umbauten mit einem Netzwerk von Profis zusammen und regulieren dann als Ihr Anwalt die für die Anschaffung und den Umbau eines solchen Fahrzeuges erforderlichen Kosten beim Haftpflichtversicherer.

Der häusliche Umbau oder der erforderliche Neubau

Im Hinblick auf die erforderliche Anpassung des Wohnumfeldes gibt es viele Details zu berücksichtigen. Es geht nicht nur darum, die Kosten für einen vergrößerten Wohnraum zu regulieren, sondern insbesondere auch darum, diesen Wohnraum den speziellen Bedürfnissen eines querschnittsgelähmten Menschen anzupassen. Türverbreiterungen, vollständige Badneubauten, sodass Duschen mit einem Duschrollstuhl erreicht werden können und Hilfspersonal im Bad auch noch Platz hat, gehören dabei zum Regulierungsalltag. Wenn zum Querschnitt noch eine Beatmungspflicht und eine Sondenernährung hinzukommen, gibt es eine ganze Reihe von Besonderheiten bei der Wohnumfeldgestaltung zu berücksichtigen. Das betrifft einerseits die speziellen Bedürfnisse des querschnittsgelähmten Menschen, aber auch andererseits die Bedürfnisse für das Pflegepersonal, welches 24/7 zugegen ist. Das Arbeitsumfeld des Pflegepersonals ist zugleich die Privatsphäre der querschnittsgelähmten Person. Auch hier müssen bauliche Mindestvoraussetzungen eingehalten werden, um diese Sphären voneinander abzugrenzen. Wir arbeiten in diesem Zusammenhang mit spezialisierten Architekten zusammen, die den individuellen Bedarf mit unseren Mandanten und uns erarbeiten, damit wir dann in den Stand versetzt sind, als Ihr Anwalt die erforderlichen Kosten für die Wohnumfeldgestaltung beim Versicherer zu regulieren.

Gerade wenn junge Querschnittsgelähmte noch im Haushalt ihrer Eltern leben, muss darauf geachtet werden, dass eine bauliche Wohnumfeldgestaltung auch zukünftigen Bedürfnissen und Erfordernissen gerecht werden kann.

Bei der Planung eines solchen Vorhabens ist es sehr entscheidend, mit unseren Mandanten gemeinsam die nähere Zukunft zu skizzieren, um entweder den bevorstehenden Umbau allumfassend – und damit kostenintensiv – oder aber weniger umfangreich zu gestalten, wenn bereits jetzt feststeht, dass die elterliche Wohnung zum Zwecke der Ausbildung ohnehin in ein bis zwei Jahren verlassen wird. Dann sollte der Fokus der Wohnumfeldgestaltung sinnvollerweise auf dem nächsten Wohnobjekt liegen und in der Zwischenzeit nur die „kleine Lösung“ realisiert werden. Im Grundsatz leistet der Versicherer derartige Kosten nur in sehr großen Zeitabständen. Es ist also nicht denkbar, jedes Jahr umzuziehen und vom Versicherer das „volle Programm“ der Wohnfeldumgestaltung bezahlt zu erhalten. Hier sind viel Fingerspitzengefühl und profundes Fachwissen erforderlich. Als Ihr Anwalt setzen wir gemeinsam mit Ihnen, einem spezialisierten Architekten und unseren Fachanwälten eine entsprechende Strategie auf, die den aktuellen, aber auch zukünftigen Bedürfnissen eines querschnittsgelähmten Geschädigten gerecht wird. Nur so ist gewährleistet, dass die erheblichen Kosten eines passgenauen Umbaus vom Versicherer dann auch letztendlich vollumfänglich getragen werden. Das gilt ebenso für verletzungsbedingt erforderliche Neubauten. Hier müssen schadensersatzrechtlich sehr exakte Abgrenzungen vollzogen werden, gepaart mit einer guten Strategie, um das Optimum für den Mandanten zu erreichen. Wir begleiten diese Projekte bis zum Einzug und sorgen stets dafür, dass der Versicherer die erforderlichen Gelder für das Projekt zur Verfügung stellt, sodass Sie nicht vorfinanzieren müssen.

Passgenaue Pflege- und Unterstützungskonzepte für die individuellen Bedürfnisse bei Querschnittslähmung

Ein ganz bedeutsames Thema im Leben nach einem Unfall ist für querschnittsgelähmte Menschen der individuelle Pflegebedarf. In den meisten Fällen genügen die Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs nicht. Gerade wenn die Pflege in der Häuslichkeit erfolgt – worauf Geschädigte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Anspruch haben – laufen je nach Höhe des Querschnitts monatliche Kosten bis zu 60.000,00 € für Pflegepersonal auf. Die häusliche Pflege erfolgt oftmals im sogenannten Mischmodell, das bedeutet, dass Familienangehörige entweder von der verletzten Person eingestellt werden oder aber diese Tätigkeit „unentgeltlich“ ausüben. Daneben wird in den allermeisten Fällen ein Pflegedienst verpflichtet, der die Qualität der häuslichen Versorgung absichert. Zusätzlich können familienfremde Personen in die Pflege eingebunden werden, indem diese entweder ebenfalls „unentgeltlich“ tätig werden oder aber als Fachpersonal von der verletzten Person als Arbeitnehmer eingestellt werden. (In beiden Fällen regulieren wir selbstverständlich die Aufwendungen beim Versicherer.) Wenn Arbeitsverträge mit eigenem Pflegepersonal geschlossen werden, spricht man vom sogenannten Arbeitgebermodell. Das ist eine recht komplexe Angelegenheit, bei der auch arbeitsrechtliche Grundsätze beachtet werden müssen. Insbesondere geht es dann darum, dass der eintrittspflichtige Versicherer nicht nur die Nettoentgelte reguliert, sondern darüber hinaus das sogenannte Arbeitgeberbrutto, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und auch die Kosten für beispielsweise den Steuerberater für die Erstellung von Entgeltabrechnungen sowie die Verwaltungskosten, die sich aus der Führung von Gehaltskonten ergeben. Beim Arbeitgebermodell tritt der verletzte Mensch als Arbeitgeber auf. Als Ihr Anwalt regulieren wir dann beim Versicherer sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Kosten für die Versorgung mit entsprechendem Fachpersonal. Wenn Familienmitglieder oder sonstige außenstehende Personen „unentgeltlich“ Pflege- bzw. Betreuungsleistungen erbringen, dann werden diese selbstverständlich dennoch beim Versicherer abgerechnet. Gerade dann, wenn Familienangehörige ihre bisherige Berufstätigkeit aufgeben, um eine unfallgeschädigte Person zu versorgen, treten erhebliche Rechtsfragen auf. Als Ihr spezialisierter Anwalt kennen wir diese Fragestellungen und erarbeiten mit Ihnen individuelle Lösungen dafür. Jede häusliche Versorgung weist Besonderheiten auf, die in der Schadensregulierung unbedingt umzusetzen sind, damit ein passgenaues häusliches Versorgungskonzept und dessen finanzielle Absicherung gewährleistet sind.

Versicherer holen in diesem Zusammenhang gerne Pflegegutachten ein. Wenn man an dieser Stelle als Anwalt nicht genau hinschaut, kann es passieren, dass derartige Pflegegutachten mit dem Maßstab des Sozialversicherungsrechts erstellt werden. Das führt dann zu einer finanziellen Unterdeckung in der Versorgung. Jeder Querschnittsgelähmte hat aber einen Anspruch auf die Kostenerstattung eines individuellen Versorgungskonzeptes oberhalb der Maßstäbe der sozialversicherungsrechtlichen Kostenübernahme. Als Ihr spezialisierter Anwalt schauen wir an dieser Stelle natürlich sehr genau in die vom Versicherer beauftragten Pflegegutachten. Nicht selten muss nachjustiert werden. Wir flankieren derartige Vororttermine und arbeiten den beauftragten Gutachtern entsprechend zu, sodass sich der häusliche Zeitaufwand für das individuelle Versorgungskonzept im Gutachten auch wiederfindet. Selbstverständlich bezieht sich das auch auf die Qualifikation des erforderlichen Personals, welches ebenfalls im Rahmen derartiger Begutachtungen definiert wird.

Eine Versorgungssituation unterliegt dem ständigen Wandel. Dieser wird einerseits durch die gesundheitliche Entwicklung bestimmt, aber auch andererseits durch familiäre Entwicklungen. Ein Versorgungskonzept kann niemals statisch für alle Ewigkeit definiert werden. Es muss immer so flexibel beim Haftpflichtversicherer reguliert werden, dass bei veränderten Parametern eine zeitnahe Anpassung möglich ist. Gerne beauftragt der Haftpflichtversicherer im Rahmen eines solchen Gutachtens auch die Feststellung eines Haushalsführungsschadens. Wir lehnen das grundsätzlich ab. Zum einen ist Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi zugleich eine der drei in Deutschland von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens und zum anderen sind Pflegegutachter mit der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens oft überfordert. Fehlerhafte Einschätzungen in Pflegegutachten wirken sich ausgesprochen nachteilig auf die spätere Regulierung des Haushaltsführungsschadens aus.

Der Haushaltsführungsschaden querschnittsgelähmter Unfallopfer

Unseren Regulierungen eines Haushaltsführungsschadens geht grundsätzlich eine mehrseitige Berechnung dieses Anspruchs unter der Federführung von Rechtsanwältin Cordula Schah Sedi mit den Augen einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für dieses Fachgebiet voraus. Hier wird kein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens ohne Einbindung dieser Expertise beziffert und reguliert. Kurz gesagt: Als Ihr Anwalt regulieren wir den Haushaltsführungsschaden mit Sachverstand.

Das, was bereits für das Pflegekonzept feststeht, gilt auch für im Haushaltsführungsschaden. Dieser Anspruch muss so flexibel reguliert werden, dass nicht nur gesundheitliche, sondern auch familiäre Veränderungen die monatliche Rente jederzeit abänderbar gestalten können.

Ohne den entsprechenden Erfahrungs- und Knowhow-Hintergrund ist es kaum möglich, passgenaue und dennoch flexible Bedürfnisse im Rahmen der Haushaltsführung zu regulieren.

Gesundheitliche Verschlechterungen müssen von Anfang an im Fokus stehen, damit es nicht später zur finanziellen Unterdeckung kommt.

Auch Veränderungen im Bereich von Partnerschaft und Familie werden von uns von Anfang an beachtet und in den Haushaltsführungsschaden eingearbeitet.

Weitere Informationen zu Ihrem Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens finden Sie hier.

Fallstricke bei der Abgrenzung sozialversicherungsrechtlicher und zivilrechtlicher Ansprüche auf Hilfsmittel für Querschnittsgelähmte

Bei der Geltendmachung von Hilfsmitteln als sogenannte vermehrte Bedürfnisse wird vom Versicherer immer wieder gerne darauf verwiesen, dass er dafür nicht eintrittspflichtig sei, weil diese Hilfsmittel von der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse/Berufsgenossenschaft) ersetzt werden.

Das ist in dieser Form so nicht immer richtig: Der Sozialversicherungsträger ist nur zur Erstattung solcher Heil- und Hilfsmittel verpflichtet, die sich im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V befinden. Der darüber hinausgehende Bedarf ist dann vom Schädiger zu decken. Hier wird gerne – falsch – argumentiert: Alles das, was nicht im Heil- und Hilfsmittelkatalog des § 139 SGB V steht, sei vom Versicherer auch nicht zu erstatten. Dieses beliebte Ablehnungsargument tritt häufiger auf, als man denken möchte.

Dieses Argument ist ebenso unlogisch, wie falsch. Es würde nämlich dazu führen, dass ein Haftpflichtversicherer niemals zur Leistung verpflichtet wäre. Richtig ist es an dieser Stelle, eine medizinische Indikation der erforderlichen Heil- und Hilfsmittel (Rezept des Arztes) vorzulegen, diese dann anhand des Kataloges nach § 139 SGB V zu überprüfen und alle diejenigen, die aus dem Katalog herausfallen, beim Versicherer zu regulieren. Hierfür ist jedoch in der Schadensregulierung ein erheblicher Aufwand erforderlich, der auch die Einbindung von medizinischen Spezialisten erforderlich macht. In unserem bundesweiten Netzwerk pflegen wir entsprechende Kontakte, die wir im Einzelfall zur Regulierung derartiger Ansprüche heranziehen.

Ein häufiger Einwand des Versicherers: Mitverschulden wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Dieser Einwand kommt häufiger vor, als man denken möchte. Oft vermuten Versicherer bei der Diagnose einer Querschnittslähmung, dass die geschädigte Person bei dem Unfall den Sicherheitsgurt im Pkw nicht angelegt hatte. Liegt eine retrograde Amnesie vor, ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, sich an Geschehnisse vor einem bestimmten, meist traumatischen Ereignis zu erinnern. Der Gedächtnisverlust bezieht sich auf einen (zumeist) kurzen Zeitraum vor dem bestimmten Ereignis. Deshalb kann sich ein Betroffener beispielsweise nicht mehr an den Unfallhergang, seine Einzelheiten und insbesondere das Anlegen des Sicherheitsgurtes bei Fahrtantritt erinnern.

Zeugen dafür sind oftmals nicht vorhanden oder aber sie können sich nicht erinnern und stellen nicht selten Mutmaßungen an, die mit der Realität nichts zu tun haben. Notärzte haben am Unfallort Wichtigeres zu tun, als sich nachhaltig einzuprägen, ob ein Unfallopfer angeschnallt war oder nicht. Oftmals kommen Notärzte erst zum Unfallort, wenn bereits erste Hilfe durch Passanten geleistet wurde, die ihrerseits zum Beispiel den Sicherheitsgurt gelöst haben und ein Unfallopfer aus dem Fahrzeug geborgen haben. Bedauerlicherweise geben Arztberichte anlässlich solcher Notarzteinsätze selten Hinweise auf vorhandene Prellmarken, die eindeutig das Anliegen eines Sicherheitsgurtes beweisen können. Auch bei Ankunft in der Klinik stehen die anderen, wesentlich schwerwiegenderen Verletzungen im Vordergrund, weshalb Prellmarken in den schriftlichen Abfassungen der Befunde keine Berücksichtigung finden. So ist es ein Leichtes für den Versicherer zu behaupten, eine geschädigte Person habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, weil es anderenfalls nicht zu einer Querschnittslähmung als Unfallfolge gekommen wäre.

Wenn sich der Anwalt an dieser Stelle nicht mit den technischen Einzelheiten zur Thematik des angelegten Sicherheitsgurtes auskennt und ihm darüber hinaus noch die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Behauptung unbekannt ist, kann es leichtfertig zu einer massiven nachteiligen Quotenregulierung zu Lasten des Querschnittsgelähmten kommen. Das führt dann unweigerlich in existenzielle finanzielle Zukunftsnöte, die vermeidbar wären, wenn der Anwalt beim sogenannten Haftungsgrund (Höhe der quotalen Haftung des Versicherers) nicht aufpasst. Lässt sich ein Anwalt vorschnell auf die übliche Mitverschuldensquote von 30 % bei nichtangelegtem Sicherheitsgurt ein, weil der Versicherer behauptet, dass das Verletzungsbild eindeutig auf das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes zurückzuführen sei, dann kann dieses gerade in Fällen eines hohen Querschnittes dazu führen, dass die häusliche Versorgung im Bereich von Pflege und Betreuung zu einer hohen monatlichen Unterdeckung führt.

Von jeder Stunde professioneller Pflege, die in Ballungsgebieten durchaus über 100,00 €/Stunde ausmacht, muss dann ein Querschnittsgelähmter möglicherweise mindestens 35,00 €/Stunde selbst tragen. Es ist also absehbar, wann eine Querfinanzierung mit dem Schmerzensgeld rechnerisch nicht mehr möglich ist und in der Folge eine häusliche Versorgung zu Gunsten einer Heimunterbringung beendet werden muss. Das ist ein Horrorszenario für jeden Betroffenen! Deshalb ist es unabdingbar, dass wir als Ihr Anwalt hier mit entsprechend spezialisierten unfallanalytischen Sachverständigen zusammenarbeiten, die eine Unfallanalyse vornehmen und uns damit juristisch in den Stand versetzen, einem unberechtigten Mitverschuldenseinwand erfolgreich entgegenzutreten. Oft gelingt es sogar noch den Gurt aus dem Unfallfahrzeug ausbauen zu lassen oder den bereits ausgebauten Gurt aus der gerichtlichen Asservatenkammer heraus zu bekommen, um eine eigene Begutachtung zu veranlassen.

Gerade an dieser Stelle ist sorgfältiges, professionelles und umsichtiges Arbeiten geboten, um für den querschnittsgelähmten Mandanten die volle Haftung des Versicherers zu erwirken. Ein unberechtigter Mitverschuldenseinwand kann auf ein Leben gesehen sogar schnell 6-stellige Regulierungskürzungen in Euro zur Folge haben.

Das verhindern wir als Ihr spezialisierter Anwalt durch eine vorausschauende und individuelle Regulierungsstrategie. Unser Ziel ist dabei Ihre optimale Versorgung zu Hause und Ihre finanzielle Freiheit für Ihre individuellen Bedürfnisse als Unfallopfer mit Querschnitt.

Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche.