Der Fall:
Das Kind befindet sich im Auto der Eltern. Der Unfall wird ausschließlich vom gegnerischen Fahrer verursacht, der auch voll haftet.
Vertretung durch die Eltern:
- Da keine Mithaftung der Eltern besteht, dürfen sie das Kind uneingeschränkt vertreten (§ 1629 BGB).
- Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, die Unterzeichnung eines Vergleichs und die Regulierung des Schadens erfolgen ohne Einschränkungen.
Nach Eintritt der Volljährigkeit gilt:
- Betreuung erforderlich, wenn das Kind geschäftsunfähig bleibt.
- Der Betreuer schließt den Vergleich mit dem Schädiger.
- Gerichtliche Genehmigung des Vergleiches erforderlich (§ 1822 Nr. 3 BGB).
Die rechtliche Vertretung für ein schwerstgeschädigtes Kind erfolgt oft fehlerhaft. Hier müssen eine Vielzahl von Besonderheiten beachtet werden, damit der Versicherer nicht nach Jahren wegen eines Formfehlers die Abfindungssumme von Ihnen oder Ihrem Kind zurückverlangen kann. Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie gerne, damit nach einem schweren Verkehrsunfall alles richtig läuft.
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