Der Fall:
Das Kind befindet sich im Auto der Eltern. Der Unfall wird ausschließlich vom gegnerischen Fahrer verursacht, der auch voll haftet.
Vertretung durch die Eltern:
- Da keine Mithaftung der Eltern besteht, dürfen sie das Kind uneingeschränkt vertreten (§ 1629 BGB).
- Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, die Unterzeichnung eines Vergleichs und die Regulierung des Schadens erfolgen ohne Einschränkungen.
Nach Eintritt der Volljährigkeit gilt:
- Betreuung erforderlich, wenn das Kind geschäftsunfähig bleibt.
- Der Betreuer schließt den Vergleich mit dem Schädiger.
- Gerichtliche Genehmigung des Vergleiches erforderlich (§ 1822 Nr. 3 BGB).
Ansprüche des Kindes vollständig absichern
Wenn die Haftung vollständig beim Unfallgegner liegt, können die Eltern ihr minderjähriges Kind in der Regulierung meist selbst vertreten und die Schadenregulierung begleiten. Trotzdem sollte nicht nur geklärt werden, wer für das Kind handelt, sondern auch, ob die Ansprüche des Kindes vollständig erfasst werden.
Gerade bei schweren Verletzungen geht es häufig nicht nur um ein einmaliges Schmerzensgeld bei Kindern. Die Regulierung muss auch berücksichtigen, ob dauerhafte Einschränkungen, spätere Erwerbsschäden oder vermehrte Bedürfnisse entstehen können – etwa Pflege, Betreuung, Therapien, Hilfsmittel, Mobilität oder Wohnraumanpassungen.
Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, welche Ansprüche für das verletzte Kind bestehen und wie diese so geltend gemacht werden können, dass auch langfristige Folgen des Unfalls berücksichtigt werden.
Die rechtliche Vertretung eines schwerstgeschädigten Kindes kann fehleranfällig sein. Deshalb müssen die Besonderheiten der Vertretung, der Regulierung und möglicher Vergleichsabschlüsse sorgfältig beachtet werden, damit spätere rechtliche oder finanzielle Nachteile vermieden werden.
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