Der Fall:
Das Kind sitzt als Mitfahrer im Auto eines Spielkameraden oder nahen Verwandten. Das Fahrzeug verunglückt, das Kind wird schwer verletzt. Die Haftung liegt außerhalb des elterlichen Einflusses.
Vertretung durch die Eltern:
- Die Eltern haben weder das Fahrzeug gelenkt noch gehalten, sie sind nicht haftbar.
- Deshalb dürfen sie das Kind uneingeschränkt vertreten (§ 1629 BGB).
- Ein Ergänzungspfleger ist nicht erforderlich, solange die Eltern nicht selbst betroffen sind.
Aber: Nach Eintritt der Volljährigkeit ist Folgendes zu beachten:
- Betreuung erforderlich, wenn das Kind geschäftsunfähig bleibt.
- Der Betreuer schließt einen Vergleich mit dem Schädiger.
- Gerichtliche Genehmigung des Vergleiches ist zwingend erforderlich (§ 1822 Nr. 3 BGB).
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