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Fall 2: Kind wird als Fußgänger oder Radfahrer schwer verletzt – kein Verschulden der Eltern

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Das Wichtigste in Kürze

In diesem Beitrag stellen wir einen Beispielfall vor, in dem ein Kind als Fußgänger oder Radfahrer schwer verletzt wird und die Eltern nicht beteiligt sind. Wir klären die Frage, inwiefern Sie als Eltern Ihr schwerstgeschädigtes minderjähriges Kind wirksam vertreten dürfen und was Sie unbedingt beachten müssen, wenn Ihr Kind volljährig wird.

Der Fall:

Ein Kind wird im Straßenverkehr verletzt, z. B. als Fußgänger oder auf dem Fahrrad. Es trifft den Schädiger allein die Verantwortung. Die Eltern sind nicht beteiligt.

Vertretung durch die Eltern:

  • Keine Interessenkollision, da die Eltern nicht haftbar sind.
  • Sie als Sorgeberechtigte vertreten das Kind umfassend (§ 1629 BGB).
  • Sie können einen Anwalt beauftragen und Vergleiche abschließen.
  • Es ist kein Ergänzungspfleger erforderlich.

Aber: Nach Eintritt der Volljährigkeit gilt hier:

  • Betreuung erforderlich, wenn das Kind geschäftsunfähig bleibt
  • Der Betreuer schließt einen Vergleich mit dem Schädiger
  • Eine gerichtliche Genehmigung des Vergleiches ist zwingend erforderlich (§ 1822 Nr. 3 BGB)


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