Der Fall:
Ein Kind wird im Straßenverkehr verletzt, z. B. als Fußgänger oder auf dem Fahrrad. Es trifft den Schädiger allein die Verantwortung. Die Eltern sind nicht beteiligt.
Vertretung durch die Eltern:
- Keine Interessenkollision, da die Eltern nicht haftbar sind.
- Sie als Sorgeberechtigte vertreten das Kind umfassend (§ 1629 BGB).
- Sie können einen Anwalt beauftragen und Vergleiche abschließen.
- Es ist kein Ergänzungspfleger erforderlich.
Aber: Nach Eintritt der Volljährigkeit gilt hier:
- Betreuung erforderlich, wenn das Kind geschäftsunfähig bleibt
- Der Betreuer schließt einen Vergleich mit dem Schädiger
- Eine gerichtliche Genehmigung des Vergleiches ist zwingend erforderlich (§ 1822 Nr. 3 BGB)
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