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Fall 6: Kind wird im Auto der Eltern verletzt – Alleinhaftung des fahrenden Elternteils

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Das Wichtigste in Kürze

In diesem Beitrag stellen wir einen Beispielfall vor, in dem ein Kind im Auto der Eltern verletzt wird und die Haftung allein beim fahrenden Elternteil liegt. Wir klären die Frage, inwiefern Sie als Eltern Ihr schwerstgeschädigtes minderjähriges Kind wirksam vertreten dürfen und ob ein Ergänzungspfleger notwendig ist.
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Der Fall:

Die Eltern fahren mit dem Kind im Auto. Es kommt zu einem Unfall – etwa durch Kontrollverlust und Baumkollision.
Kein weiteres Fahrzeug ist beteiligt.

Vertretung durch die Eltern:

  • Auch wenn nur ein Elternteil gefahren ist, liegt eine Interessenkollision vor.
  • Beide Elternteile sind durch die gemeinsame Sorge „gesperrt“.
  • Ein Elternteil haftet mindestens als Fahrer eventuell zugleich als Halter. Der andere Elternteil ist nicht vertretungsbefugt.

Lösung:

Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht gem. § 1909 BGB

Nur der Ergänzungspfleger darf:

  • den Rechtsanwalt beauftragen,
  • eine etwaige Abfindungserklärung unterschreiben,
  • den Antrag auf Genehmigung eines Vergleichs beim Familiengericht stellen.


Der Anwalt führt die Verhandlungen mit dem gegnerischen Versicherer oder Prozessgegner – nicht der Ergänzungspfleger selbst.

Wurde Ihr Kind in Ihrem Auto schwerstverletzt? Dann vereinbaren Sie Ihr kostenloses Erstgespräch, in dem die spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei Ihren Fall prüfen.

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