Der Fall:
Das Kind fährt mit den Eltern im Auto. Es kommt zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Beide Fahrer – den fahrenden Elternteil und den Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs – trifft eine Mitschuld.
Der Vater fährt und die Mutter ist Halterin, beide Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind wird schwer verletzt.
Vertretung durch die Eltern:
- Aufgrund der (Mit-)Haftung des Vaters liegt eine Interessenkollision vor. Diese ergibt sich daraus, dass Ansprüche (auch) gegen Vater/Mutter als Fahrer/Halter bestehen.
- Die Mutter darf das Kind nicht vertreten, da sie wegen des gemeinsamen Sorgerechts nicht neutral ist.
- Beide Eltern sind daher rechtlich „gesperrt“. Maßstab über § 1629 Abs. 2 i.V.m. § 1824 BGB.
Rechtslage:
Es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1796 BGB).
Dieser muss:
- den Anwalt im Namen des Kindes beauftragen,
- und den familiengerichtlichen Genehmigungsantrag für einen Vergleich stellen (§ 1822 Nr. 3 BGB).
Quotenhinweis: Um eine Haftungslücke zu vermeiden, reguliert man 100 % gegenüber dem eigenen Krafthaftpflicht-Versicherer und holt beim Gegner eine quotale Feststellungserklärung für das Kind ein. Beide haften als Gesamtschuldner.
Wichtig: Der Ergänzungspfleger verhandelt nicht selbst, sondern überlässt die inhaltliche Auseinandersetzung dem Anwalt.
Der Vergleich ist genehmigungspflichtig durch das Familiengericht nach § 1854 Nr. 6 BGB (6.000-€-Grenze/gerichtlicher Vorschlag).
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