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Verjährung von Vorbehalten: Haftungsrisiko

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Das Wichtigste in Kürze

Ein Vorbehalt soll Ihre Ansprüche für später sichern. Doch Vorsicht: Ohne die richtige Formulierung verjähren meist nach drei Jahren auch vorbehaltene Ansprüche. Dann ist es zu spät, selbst wenn der Schaden eindeutig da ist. In diesem Beitrag erklären wir, wie Sie das vermeiden und Ihre Ansprüche absichern.

Warum die Verjährungswirkung so tückisch ist

Ein einfacher Satz wie „… bleibt vorbehalten“ reicht nicht. Damit der Anspruch auch Jahre später noch durchsetzbar ist, braucht es diesen Zusatz: „Mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils“.

Das klingt zunächst technisch, es bedeutet aber konkret: Dass Ihre Ansprüche auch nach Ablauf der 3-Jahres Frist durchsetzbar bleiben. Denn nur dann gilt die 30-jährige Verjährung, sonst bleiben Ihnen nur drei Jahre. 

Viele glauben, dass bereits ein Vorbehalt ihre Rechte sichert. Das stimmt jedoch nur bei richtiger Formulierung. Ohne die gesonderte Feststellungswirkung bleibt es bei den drei Jahren, was oft zu kurz für Spätfolgen oder geänderte Lebensumstände ist.

Warum dieser Satz oft fehlt

In vielen Standard-Abfindungstexten der Versicherer fehlt dieser Zusatz. Dort heißt es nur, bestimmte Ansprüche bleiben vorbehalten, aber nicht, unter welchen Bedingungen. Die Folge: Die Verjährung läuft weiter und Sie verlieren Ihre Rechte, obwohl Sie „eigentlich“ abgesichert waren. Nach drei Jahren ist von den vorbehaltenen Rechten nichts mehr übrig.

Ihre Rechte sind kostbar. Sichern Sie sie richtig.

Ein falsch formulierter Vorbehalt kann später zum finanziellen Risiko werden. Unsere Kanzlei prüft Ihre Vergleichstexte, weist Sie auf individuelle Verjährungsrisiken hin und sorgt dafür, dass Ihre Rechte nicht stillschweigend verfallen.

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Wir helfen Ihnen, vorausschauend zu handeln – bevor es zu spät ist.

FAQ

Reicht ein einfacher Vorbehalt aus?

Nein. Ohne Feststellungswirkung droht Verjährung – trotz Vorbehalt.

Es schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen, der die Verjährung 30 Jahre hemmt. Diese Außergerichtliche Erklärung wird einem gerichtlichen Feststellungsurteil gleichgestellt, ohne dass geklagt werden muss.

Nicht automatisch. Lassen Sie durch unsere Fachanwälte prüfen, ob Sie die Formulierung auch wirklich schützt.

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