Was unter den vermehrten Bedürfnissen zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1974 ausgeführt, dass darunter unfallbedingte Mehrausgaben zu verstehen sind, die ein Verletzter im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat, weil er damit Nachteile auszugleichen hat, die aufgrund seiner verletzungsbedingten Beeinträchtigungen entstehen.
Unfallbedingte Mehrausgaben
Man kann mithilfe einer einfachen Frage abgrenzen, ob eine bestimmte Geldausgabe zu dieser Thematik vom Schädiger zu erstatten ist oder nicht: Immer dann, wenn der Geschädigte sein Portemonnaie aus der Tasche zieht, um einen Betrag für eine Ware oder Dienstleistung zu bezahlen, die er ohne den Unfall nicht erworben hätte, dann handelt es sich um eine unfallbedingte Mehrausgabe, die vom Schädiger zu erstatten ist. Bezahlt er jedoch solche Waren und Dienstleistungen, die er auch ohne den Unfall gekauft hätte, dann handelt es sich nicht um eine Schadensersatzposition, sondern um so genannte Sowieso-Kosten.
Geht man nach dieser Devise vor, finden sich zahlreiche Ausgaben im Sinne vermehrter Bedürfnisse, deren Belege zu sammeln sind, damit sie in der Schadensregulierung vom Versicherer erstattet werden. In den Schadenskatalog der vermehrten Bedürfnisse gehören auch die Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Aus- und Umbau von Wohnraum. Hier arbeiten wir mit Spezialisten zusammen, die individuelle Planungen durchführen, da es gerade bei Personengroßschäden häufig vorkommt, dass der alte Wohnraum zum Beispiel aufgrund von Rollstuhlbenutzung nicht mehr nutzbar ist. Die Rechtsprechung ist hierzu teilweise konträr, so dass angesichts dieser enormen finanziellen Bedeutung eine spezialisierte Anwaltskanzlei eingeschaltet werden sollte. Als Ihr Anwalt spielen wir auf dieser Klaviatur.
Vermehrte Bedürfnisse nachweisen und begründen
Den Verletzten treffen zeitlich befristete, häufig aber auch dauernde Einschränkungen in seiner privaten Lebensführung und seiner Berufstätigkeit. Das hat wiederum eine Ausstrahlungswirkung auf das soziale Umfeld, nämlich die Familie und die Lebensbeziehungen. Damit zieht das Unfallereignis also weite Kreise, so dass man quasi von Mitopfern im unmittelbaren sozialen Umfeld des Unfallopfers sprechen kann. Soweit also Familie und Freunde unentgeltliche Leistungen für den Verletzten erbringen, ist das gerade im Rahmen der Regulierung von vermehrten Bedürfnissen von erheblicher Bedeutung. Diese unentgeltlich erbrachten Leistungen vermindern nämlich nicht den Anspruch des Verletzten gegen dem Schädiger. Voraussetzung für die Schadensregulierung ist jedoch, dass dieser Mehrbedarfsschaden konkret und nachvollziehbar dargelegt wird. Wer also die unentgeltliche Hilfe anderer in Anspruch nimmt, muss die Verrichtungen schildern, bei denen er sich einer Hilfe bedient (OLG Hamm, DAR 2003, 118).
Damit gilt also einerseits, dass Quittungen und Belege gesammelt werden müssen und andererseits, dass unentgeltliche Hilfeleistungen, wie zum Beispiel Begleitung zum Arzt etc., exakt notiert werden, damit eine entsprechende Abrechnung dann mit dem Versicherer möglich ist.
Wir raten unseren Mandanten dazu, einen Buchkalender zu führen oder im elektronischen Kalender stichwortartig, unentgeltlich erbrachte Leistungen zu notieren. (Wer hat wann was getan?). Dieses ist deshalb erforderlich, weil eine Schadensregulierung durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann und im Laufe der Zeit vergessen wird, welche Hilfeleistungen von Freunden und Familienmitgliedern erbracht worden sind.
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Heil- und Hilfsmittelverzeichnis
Im Heil- und Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V finden sich die Heil- und Hilfsmittel, die vom Sozialversicherungsträger gewährt werden können. Zwischen den unfallbedingten vermehrten Bedürfnissen und den Hilfsmitteln im Sinne dieser Norm können durchaus Überschneidungen bestehen. Dann ist zu beachten, dass der Geschädigte ein bestimmtes Hilfsmittel nicht vom Versicherer gezahlt erhält, weil er dieses zum Beispiel von seiner gesetzlichen Krankenversicherung bekommen kann.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Schadensersatzpflicht des Schädigers immer dann besteht, wenn ein Heil- und Hilfsmittel vom Arzt medizinisch indiziert ist und vom Sozialversicherungsträger die damit verbundenen Kosten nach der oben genannten Regelung nicht bezahlt werden. Zwar lehnen zunächst auch Versicherer ihre Eintrittspflicht ab, aber mit entsprechender Argumentation gelingt es uns meistens medizinisch indizierte Hilfs- und Heilmittel dennoch zur Regulierung zu bekommen.
Alphabetische Liste
- Arbeitstisch (höhenverstellbar) sowie dazu passender Stuhl
- Arzneikosten, z.B. Pflege- und Schmerzmittel
- Aufzug
- Automatikgetriebe
- Badezimmerumrüstungskosten
- Begleitperson
- Behindertenwerkstatt
- Benzinkosten (erhöht) durch Umrüstung von Schaltgetriebe auf Automatikgetriebe
- Berufliche Rehabilitation
- Besuchskosten
- Betreuungsaufwand
- Bett
- Blindenhund
- Bodenbelege (rutschfeste)
- Brillen
- Computer (als Hilfsmittel für Verletzte) zum Schreiben
- Diät
- Eigenleistungen (vereitelte) beim Bauvorhaben
- Fahrrad mit drei Rädern
- Fitnesscenterkosten
- Gehhilfen
- Haushaltshilfe
- Heimunterbringung
- Heizkosten (erhöhte), z.B. bei Brandverletzungen)
- Heizung in der Garage
- Hilfskraft Gartenarbeit
- Hörgeräte
- Kleidermehrverschleiß
- Kommunikationshilfe
- Körperpflegemittel
- Kraftfahrzeugkosten
- Krankengymnastische Übungen
- Kur
- Massagekosten
- Mehrverbrauch Heizung, Wasser, Strom
- Nahrungsergänzungsmittel
- Nebenkosten (erhöht)
- Pflege (Mehraufwand)
- Physiotherapie
- Privatunterricht
- Prothesen
- Rollstühle, Sonderzubehör zu Rollstühlen & rollstuhlgerechte Spezialkleidung
- Schuhwerk (orthopädisches)
- Schwimmbad
- Stärkungsmittel
- Steuerberatungskosten
- Stützkorsett
- Stützstrümpfe
- Treppenlift
- Umbau/Neuanschaffung einer Küche bei benötigten Arbeitshöhen außerhalb der Norm
- Umbau/Neubau eines behindertengerechten Hauses oder einer Wohnung
- Umzugskosten
- Verkehrsmittel (öffentliche)
- Versicherungsprämien (erhöht)
- Wäschetrockner
Wenn Sie Fragen zur Regulierung Ihrer Ansprüche haben und weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir sprechen gerne mit Ihnen über die individuellen Möglichkeiten der Schadensregulierung und Ihre persönlichen Ansprüche.