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BGH-Schmerzensgeldvorbehalt: Risiken für Mandanten

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Das Wichtigste in Kürze

Wenn nach einem schweren Verkehrsunfall oder einem Behandlungsfehler endlich ein Vergleichsangebot des Versicherers vorliegt, akzeptieren Sie keinesfalls einen „Schadensvorbehalt nach BGH“. Wenn Sie zukünftige Ansprüche, die z.B. bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erst noch entstehen können, offenhalten und mit absichern möchten, ist Vorsicht geboten. Erfahren Sie hier, was sich hinter der scheinbar beruhigenden Formulierung verbirgt, ob Ihnen diese tatsächlich weiterhilft und was für Sie die beste Formulierung in der Abfindungserklärung ist.

Was ist überhaupt ein Schmerzensgeldvorbehalt „nach BGH“?

Ein Schmerzensgeldvorbehalt sichert Ihnen die Möglichkeit, auch später noch eine Entschädigung nachfordern zu können, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Er wird auch „immaterieller Vorbehalt“ genannt.

Wenn Ihnen der Versicherer folgendes anbietet: „Vorbehalten bleiben weitere immaterielle Ansprüche für den Fall einer Verschlechterung gemäß BGH-Rechtsprechung, dann sollten Sie stutzig werden.

Klingt gut? Ist es aber nicht!

Was sich wie ein Schutz des Geschädigten liest, ist tatsächlich ein Fallstrick: Nach der Rechtsprechung des BGH kann in der Zukunft weiteres Schmerzensgeld gerade nur für Verletzungsfolgen verlangt werden, die ursprünglich nicht medizinisch vorhersehbar waren (vgl. Urteil vom 8.7.1980, VersR 1980, 975).

 

Fragen Sie mal Ihren Arzt, welche Spätfolgen in Ihrem Fall nicht vorhersehbar sind? Sie werden keine Antwort bekommen. Ihr Arzt kann bestenfalls vorhersagen, welche Spätfolgen objektiv vorhersehbar sind. Das allerdings ist etwas ganz anderes! Spätestens jetzt wird klar, dass diese Formulierung des BGH im Grunde rein gar nichts wert ist. Denn: Schmerzensgeld gibt es dann nur bei völlig überraschenden Spätfolgen. Der BGH hilft Ihnen also bei absoluten „Ausreißer“-Erscheinungen weiter – sonst aber auch nicht. Weil gerade bei schweren Personenschäden aber fast jede Verschlechterung vorher zumindest auch entfernt „vorhersehbar“ war, ist der Vorbehalt für Sie faktisch meist wertlos: Er sichert nur ab, was sowieso  nicht eintritt bzw. was eintritt, ist gerade nicht mit abgesichert.

Gibt es eine bessere Alternative?

Die gute Nachricht für Sie: Ja, es gibt eine bessere Alternative. Ein individualisierter ganz konkreter Schmerzensgeldvorbehalt kann Sie bei guter Formulierung gegen ganz konkrete Risiken absichern und Ihre Ansprüche gleichzeitig 30 Jahre gegen Verjährung schützen. 

Fazit

Der pauschale „Schmerzensgeldvorbehalt nach BGH“ bietet nur scheinbaren Schutz, weil er zusätzliche Zahlungen nur bei völlig überraschenden Spätfolgen zulässt. Wer realistische Risiken absichern will, braucht einen individualisierten immateriellen Vorbehalt.

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Wie wir Ihnen helfen können

Wenn Sie nicht zu 100 % sicher sind, dass, Ihre Ansprüche durch den Abfindungsvorschlag des Versicherers ausreichend geschützt sind, zögern Sie nicht, uns für eine kostenlose Einschätzung Ihres Falls anzusprechen.

FAQ

Was ist ein Schmerzensgeldvorbehalt „nach BGH“?

Ein Schmerzensgeldvorbehalt „nach BGH“ stellt für Sie sicher, dass Sie auch zukünftig noch Schmerzensgeld verlangen können – aber nur für medizinisch völlig unvorhersehbare Folgeschäden. Alle Folge-OPs, Behandlungen und die allermeisten Verschlechterungen gelten als abgegolten.

Fast alle Verschlechterungen sind von Anfang an zumindest entfernt medizinisch vorhersehbar. Sobald dies der Fall ist, bekommen Sie aber trotz Vorbehalt kein zusätzliches Geld mehr – der BGH-Vorbehalt ist für Sie faktisch wertlos.

Ein individualisierter immaterieller Vorbehalt, der Ihre persönlichen Verschlechterungsdiagnosen benennt und zudem durch einen Feststeller gegen Verjährung geschützt wird, sichert Ihr Schmerzensgeld werthaltig für die Zukunft ab – im Unterschied zur ständigen BGH-Rechtsprechung.

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